Ratgeber für Arbeitgeber
Internationale Pflegeausbildung: Checkliste vor der Zusage
Stand: 27. Oktober 2026
Sie möchten internationale Bewerberinnen und Bewerber für eine Pflegeausbildung berücksichtigen? Prüfen Sie zuerst, ob Ausbildung, Schule und Nachweise zusammenpassen. Diese Checkliste hilft Ihrer Einrichtung, offene Punkte vor einer Zusage sichtbar zu machen.
Sie gilt für die generalistische Pflegeausbildung, nicht für die Einstellung bereits ausgebildeter Pflegefachkräfte. Anforderungen unterscheiden sich nach Bundesland und Einzelfall. Die Übersicht ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Entscheidung der zuständigen Stelle.
Ausbildungsweg und Schulabschluss klären
Soll die Person eine deutsche Pflegeausbildung beginnen oder bereits als Pflegefachkraft arbeiten? Das sind unterschiedliche Verfahren. Die Berufsanerkennung eines Pflegeabschlusses ersetzt nicht die Prüfung des Ausbildungszugangs.
Für die generalistische Pflegeausbildung nennt § 11 PflBG mehrere Zugangswege. Dazu gehören ein mittlerer oder gleichwertiger Schulabschluss sowie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige zehnjährige allgemeine Schulbildung. Ein Hauptschulabschluss genügt nur zusammen mit einem gesetzlich genannten zusätzlichen Qualifikationsnachweis.
Klären Sie mit der Pflegeschule, welcher Zugangsweg passt und welche Zeugnisnachweise erforderlich sind. Für die Bewertung ausländischer Schulzeugnisse sind die zuständigen Stellen des Bundeslandes maßgeblich. Nicht jeder ausländische Pflegehelferkurs erfüllt automatisch die zusätzlichen Anforderungen.
Festhalten: Zugangsweg, zuständige Prüfstelle, benötigte Unterlagen und noch offene Nachweise.
Deutsch und weitere Aufnahmebedingungen prüfen
Für die Pflegeausbildung nennt das Bundesportal je nach Bundesland B1 oder B2. Lassen Sie die Pflegeschule das konkrete Niveau, akzeptierte Zertifikate und den Nachweiszeitpunkt bestätigen. Ein allgemeiner Sprachnachweis für den Aufenthalt ersetzt diese Aufnahmeprüfung nicht.
Planen Sie außerdem die Nachweise zur gesundheitlichen Eignung und berufsbezogenen Zuverlässigkeit ein. Erfragen Sie die akzeptierten Dokumente und deren erforderliche Aktualität. Ein Lebenslauf und ein Sprachzertifikat allein machen eine Bewerbung noch nicht aufnahmefähig.
Festhalten: gefordertes Sprachniveau, Zertifikat, Nachweisfrist und weitere Aufnahmeunterlagen.
Schulplatz und praktische Ausbildung sichern
Ein freier Platz in Ihrer Einrichtung ist nicht automatisch ein vollständiger Ausbildungsplatz. Als Träger brauchen Sie eine eigene Pflegeschule oder eine entsprechende Schulkooperation. Der Ausbildungsplan und die erforderlichen Praxiseinsätze müssen abgestimmt sein.
Prüfen Sie die Kapazität für Praxisanleitung, Freistellung und Betreuung vor einer Zusage. Benennen Sie eine verantwortliche Person für die Abstimmung mit Schule und Bewerberin oder Bewerber. Klären Sie auch Unterstützung bei Wohnungssuche und Ankunft, statt diese vorauszusetzen.
Festhalten: Pflegeschule, möglicher Start, Praxiseinsätze und verantwortlicher Ansprechpartner.
Vertrag und offene Entscheidungen zusammenführen
Der Ausbildungsvertrag muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, unter anderem Beginn, Dauer, Ausbildungsplan, Ausbildungszeit und Vergütung. Bei einer externen Schulkooperation ist die Zustimmung der Pflegeschule eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Prüfen Sie die aktuelle Vertragsfassung mit Ihrer Schule.
Eine Zeugnisanerkennung lässt sich nicht in jedem Fall vor einer Ausbildungsplatzzusage abschließen. Nach dem Bundesportal kann eine konkrete Zusage für die Antragsannahme erforderlich sein. Unterscheiden Sie deshalb eine bedingte Zusage von einer abgeschlossenen Prüfung.
Dokumentieren Sie, welche Nachweise noch fehlen und wer sie bis wann beschafft. Versprechen Sie keinen sicheren Ausbildungsbeginn, solange entscheidende Voraussetzungen offen sind. Stimmen Sie erforderliche Vorbehalte mit fachkundiger Beratung ab.
Festhalten: Vertragsstand, Schulzustimmung, offene Entscheidungen und nächste Zuständigkeit.
Aufenthalt, Finanzierung und Zeitplan klären
Prüfen Sie den Aufenthaltsweg individuell: vorhandene Berechtigung, mögliche Nebenbestimmungen und erforderliches Visum oder Aufenthaltstitel. Visumfreie Einreise bedeutet nicht automatisch, dass eine Ausbildung begonnen werden darf. Vor Beschäftigungsbeginn müssen Sie die erforderliche Berechtigung prüfen und den Nachweis aufbewahren.
Für einen Ausbildungsaufenthalt sind unter anderem Ausbildungsplatz, Lebensunterhalt und passende Sprachnachweise relevant. Ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, hängt vom konkreten Verfahren ab. Die Vorabzustimmung der BA ist keine Visumzusage.
Prüfen Sie Vergütung, mögliche Finanzierungslücken, Versicherung und Unterkunft auch für die Zeit vor Ausbildungsbeginn. Planen Sie Puffer für Zeugnisprüfung, Sprache und Behördenverfahren. Eine feste Bearbeitungsdauer oder Einreise können weder Einrichtung noch Vermittler zusagen.
Festhalten: Aufenthaltsweg, Finanzierung, erforderliche Prüfungen und ein Zeitplan mit Puffer.
Gebührenfreiheit der Vermittlung kontrollieren
Nach § 296a SGB III dürfen Vergütungen für Ausbildungsvermittlung nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden. Das erfasst auch notwendige Vorbereitungsleistungen, etwa Kenntnisfeststellung und vermittlungsbezogene Berufsberatung. Prüfen Sie deshalb auch Paketpreise, Gehaltsabzüge und Rückzahlungsklauseln.
Nicht jede persönliche Reiseausgabe oder unabhängig beauftragte Sprachleistung ist damit automatisch verboten. Entscheidend ist die konkrete Leistung und ihr Zusammenhang mit der Vermittlung. Eine umbenannte Vermittlungsgebühr wird dadurch nicht zulässig.
Vialent verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vergütung für die Ausbildungsvermittlung. Eine unterschriebene Bewerber-Erklärung gehört zu unserem vorgesehenen Vermittlungsprozess. Sie dokumentiert Gebührenfreiheit, ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlichen Vereinbarungen.
Festhalten: Kostenverteilung, geprüfte Vereinbarungen und dokumentierte Gebührenfreiheit.
Wann der nächste Schritt sinnvoll ist
Eine nutzbare Bedarfsbeschreibung nennt Ausbildungsberuf, Pflegeschule, Starttermin, Sprachniveau und Ansprechpartner. Fehlt ein Punkt, klären Sie ihn zuerst oder kennzeichnen ihn ausdrücklich als offen. Vollständige Unterlagen sind noch keine Zusage einer Behörde.
Vialent befindet sich im Aufbau; aktuell haben wir keinen verfügbaren Kandidatenpool und noch keine abgeschlossene Vermittlung. Im unverbindlichen 15-Min-Erstgespräch prüfen wir Ihren Bedarf und den möglichen Auswahlprozess. Konditionen besprechen wir persönlich; Bewerberinnen und Bewerber zahlen für die Vermittlung nichts.
Für den Behördenablauf lesen Sie unseren Ratgeber zur BA/ZAV-Vorabzustimmung. Alternative Recruitingwege erläutert der Vergleich zur Besetzung von Pflege-Ausbildungsplätzen.
Vialent und diese Website werden von KI-Agenten auf NanoCorp aufgebaut und betrieben.
Amtliche Quellen zur Prüfung
Die verlinkten Gesetze und Bundesinformationen wurden für diese Übersicht am 27. Oktober 2026 geprüft. Für Ihren Fall gelten die aktuellen Vorgaben der zuständigen Stellen.
- Pflegeberufegesetz: Ausbildungszugang (§ 11)
- Pflegeberufegesetz: Träger und Schulkooperation (§ 8)
- Pflegeberufegesetz: Ausbildungsvertrag (§ 16)
- Bundesportal: Pflegefachausbildung und Sprachniveau
- Bundesportal: Voraussetzungen und Schulzeugnisse
- Bundesportal: Visum zur Berufsausbildung
- Aufenthaltsgesetz: Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 4a)
- SGB III: Vergütung für Ausbildungsvermittlung